GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KINDER- UND JUGENDERHOLUNGSZENTREN IN SACHSEN-ANHALT
REISEVERTRAG
 

Sehr geehrte Gäste,
diese Buchungsbedingungen gelten für die Angebote der folgenden Kinder- und Jugenderholungszentren in Sachsen-Anhalt:

  • KiEZ Güntersberge in Trägerschaft des Kinder- und Erholungszentrums Güntersberge e.V.
  • KiEZ Arendsee in Trägerschaft des Kinder- und Jugenderholungszentrums Arendsee e.V.
  • KiEZ Friedrichsee in Trägerschaft des Kinder- und Erholungszentrums Friedrichsee e.V.

nachfolgend "RV" abgekürzt. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem jeweiligen RV ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt dieses Vertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch.

 

1. Abschluss des Reisevertrages
Der Vertragsabschluss mit dem jeweiligen RV unterscheidet sich bezüglich der Buchung von Einzelpersonen und Gruppen:
Vertragsabschluss mit Einzelpersonen:


1.1. Die Reiseanmeldung von einer oder mehreren Einzelpersonen, die keine geschlossene Gruppe bilden, kann ausschließlich schriftlich mit dem Buchungsformular des RV erfolgen. Der Reiseteilnehmer, soweit minderjährig vertreten durch seine gesetzlichen Vertretungsberechtigten und diese selbst bieten dem jeweiligen RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.


1.2. Der Reisevertrag kommt mit den Teilnehmern, falls minderjährig zusätzlich mit dessen gesetzlichen Vertretern, ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des jeweiligen RV zustande.


1.3. Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist und welches vom Reiseteilnehmer durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt angenommen werden kann. Vertragsabschluss mit Gruppen:


1.5. Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. - nachstehend "Gruppe" genannt - unterbreitet der jeweilige RV auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.


1.6. Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. - nachstehend "der Gruppenverantwortliche" ist Vertreter aller Reiseteilnehmer. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen RV gegenüber den Teilnehmern bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.


1.7. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen RV zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des RV führen nur dann zum Vertragsabschluss, wenn der jeweilige RV diese geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt (§ 150 S. 2 BGB).


1.8. Der Gruppenverantwortliche bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen des schriftlichen Angebots, in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der gedruckten Reiseausschreibung oder der im Internet wiedergegebenen unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.


2.2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den RV verbindlich.


2.3. Reisebüros, sonstige Vermittler und insbesondere die Gruppenverantwortlichen gegenüber den Teilnehmern ihrer Gruppe sind nicht berechtigt Zusicherungen über den Leistungsinhalt oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Katalogausschreibung bzw. die Buchungsbestätigung bzw. (bei Gruppen) das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen oder dazu im Widerspruch stehen.


2.4. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Reiseteilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3. Zahlung
3.1. Der jeweilige RV erhebt keine Anzahlungen auf den Gesamtpreis.


3.2. Die gesamte Zahlung wird mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag vorzugsweise per Eurocard oder in bar fällig.


3.3. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Teilnehmer nur bei vom RV dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Ansprüchen zu.


3.4. Teil- und Abschlagszahlungen sind nur zulässig, soweit dies zwischen dem jeweiligen RV und dem Reiseteilnehmer bzw. Gruppenverantwortlichen ausdrücklich vereinbart wurde.


3.5. Der Gruppenverantwortliche haftet persönlich für die Gesamtzahlung, soweit er diese Verpflichtung gemäß Ziffer 1.8 übernommen hat.


3.6. Aufgrund des Umstands, dass der RV keine Zahlungen vor Reiseende fordert, entfällt die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 651k BGB.


3.7. Umfasst die Leistung des RV im Einzelfall auch den Transport von und zum Ferienort, wird die gesamte Restzahlung mit Ankunft am Ausgangsort (Einstiegsort) des Reiseteilnehmers bzw. der Gruppe zahlungsfällig.


4. Rücktritt durch den Kunden
4.1. Der Reiseteilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

4.2. Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfall nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer, dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

  • ab dem 90. Tag bis zum 50. Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
  • vom 49. bis 11. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 70 %

4.3. Dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4. Der RV behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

4.5. Der RV empfiehlt den Reiseteilnehmern dringend den Abschluss einer Reise- Rücktrittskostenabsicherung von 5,00 € pro Person beim jeweiligen KiEZ!!!

5. Kündigung und Rücktritt durch den RV
5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:

a) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende, bzw. Gruppenverantwortliche hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

d) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt.

5.2. Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der oder die Reiseteilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung.

5.3. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt.

5.4. Im Falle einer Kündigung hat der Reiseteilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter, bei Gruppen der Gruppenverantwortliche, die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.


6. Obliegenheiten und Kündigung des Reiseteilnehmers
6.1. Der Reiseteilnehmer ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reiseteilnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden.

6.2. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des RV nicht gestattet.

6.3. Der Reiseteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reiseteilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.4. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend empfohlen, das vom RV hierzu vorgesehene schriftliche Mängelprotokoll "Niederschrift einer Beanstandung" aufnehmen zu lassen.

6.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

6.6. Der Reiseteilnehmer hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem jeweiligen RV unter der im Angebot/der Buchungsbestätigung angegebenen Anschrift geltend zu machen. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Reiseteilnehmer sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

8. Verjährung
8.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reiseteilnehmers aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Gerichtsstand, Sonstiges
9.1. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des jeweiligen KiEZ.


9.2. Das KiEZ weist ausdrücklich darauf hin, dass der Reiseteilnehmer die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gemäß §34 Abs. 5 einzuhalten hat.

 
 
Stand: 28.11.2003
 
 
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KINDER- UND JUGENDERHOLUNGSZENTREN IN SACHSEN-ANHALT
BEHERBERGUNGSVERTRAG
 

Sehr geehrte Gäste,
diese Buchungsbedingungen gelten für die Angebote der folgenden Kinder- und Jugenderholungszentren in Sachsen-Anhalt:

  • KiEZ Güntersberge in Trägerschaft des Kinder- und Erholungszentrums Güntersberge e.V.
  • KiEZ Arendsee in Trägerschaft des Kinder- und Jugenderholungszentrums Arendsee e.V.
  • KiEZ Friedrichsee in Trägerschaft des Kinder- und Erholungszentrums Friedrichsee e.V.

Nachfolgend "KiEZ" abgekürzt. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem jeweiligen KiEZ ein Beherbergungsvertrag zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.

 

1. Abschluss des Beherbergungsvertrages
Der Vertragsabschluss mit dem jeweiligen KiEZ unterscheidet sich bezüglich der Buchung
von Einzelpersonen und Gruppen:

Vertragsabschluss mit Einzelpersonen:
1.1. Die Beherbergungsanmeldung von einer oder mehreren Einzelpersonen, die keine geschlossene Gruppe bilden, kann ausschließlich schriftlich mit dem Buchungsformular des KiEZ erfolgen. Der Gast, soweit minderjährig vertreten durch seine gesetzlichen Vertretungsberechtigten und diese selbst bieten dem jeweiligen KiEZ den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.

1.2. Der Beherbergungsvertrag kommt mit den Teilnehmern, falls minderjährig zusätzlich mit dessen gesetzlichen Vertretern, ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des jeweiligen KiEZ zustande.

1.3. Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Gäste selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des KiEZ vor, an das dieses 10 Tage gebunden ist und welches vom Gast durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Beherbergungsantritt angenommen werden kann.

Vertragsabschluss mit Gruppen:
1.5. Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. - nachstehend "Gruppe" genannt - unterbreitet das jeweilige KiEZ auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.

1.6. Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. - nachstehend "der Gruppenverantwortliche" ist Vertreter aller Gäste. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen KiEZ gegenüber den
Teilnehmern bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.

1.7. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen KiEZ zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des KiEZ führen nur dann zum Vertragsabschluss, wenn das jeweilige KiEZ diese geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt (§ 150 S. 2 BGB).

1.8. Der Gruppenverantwortliche bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Gäste selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise
2.1. Die Leistungsverpflichtung des KiEZ ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen des schriftlichen Angebots, in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Beherbergung gültigen Prospekt bzw. der gedruckten Ausschreibung oder der im Internet wiedergegebenen unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch das KiEZ verbindlich.

2.3. Reisebüros, sonstige Vermittler und insbesondere die Gruppenverantwortlichen gegenüber den Teilnehmern ihrer Gruppe sind nicht berechtigt, Zusicherungen über den Leistungsinhalt oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Katalogausschreibung bzw. die Buchungsbestätigung bzw. (bei Gruppen) das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen oder dazu im Widerspruch stehen.

2.4. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Beherbergungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom KiEZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Beherbergung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das KiEZ ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird das KiEZ dem Beherbergungsteilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3. Zahlung
3.1. Das jeweilige KiEZ erhebt keine Anzahlungen auf den Gesamtpreis.

3.2. Die gesamte Zahlung ist mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag vorzugsweise per EC-Karte oder in bar fällig.

3.3. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Teilnehmer nur bei vom KiEZ dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Ansprüchen zu.

3.4. Teil- und Abschlagszahlungen sind nur zulässig, soweit dies zwischen dem jeweiligen KiEZ und dem Gast bzw. Gruppenverantwortlichen ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5. Der Gruppenverantwortliche haftet persönlich für die Gesamtzahlung, soweit er diese Verpflichtung gemäß Ziffer 1.8 übernommen hat.

3.6. Aufgrund des Umstands, dass das KiEZ keine Zahlungen vor Belegungsende fordert, entfällt die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des § 651k BGB.

3.7. Umfasst die Leistung des KiEZ im Einzelfall auch den Transport von und zum KiEZ, wird die gesamte Restzahlung mit Ankunft am Ausgangsort (Einstiegsort) des Gastes bzw. der Gruppe fällig.

4. Rücktritt durch den Kunden
4.1. Der Gast kann bis Beherbergungsbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem KiEZ, die schriftlich erfolgen soll, vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim KiEZ.

4.2. Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfalls nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen In jedem Fall des Rücktritts durch den Gast, dem KiEZ unter
Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

  • ab dem 90. Tag bis zum 50. Tage vor Anreise 30% des Vertragspreises
  • vom 49. bis 11. Tag vor Anreise 50 %
  • ab dem 10. Tag vor Anreise 70 %

4.3. Dem Gast, bzw. Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, dem KiEZ nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4. Das KiEZ behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Teilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

4.5. Das KiEZ empfiehlt den Gästen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- Versicherung.

5. Kündigung und Rücktritt durch das KiEZ
5.1. Das KiEZ kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Beherbergungsausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Beherbergungsvertrag zurücktreten:

a) Das KiEZ ist verpflichtet, dem Gast oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Beherbergung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Beherbergung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des KiEZ später als zwei Wochen vor Beherbergungsbeginn ist nicht zulässig.

c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Beherbergung verlangen, wenn das KiEZ in der Lage ist, eine solche Beherbergung ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Der Gast, bzw. Gruppenverantwortliche hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Beherbergung gegenüber dem KiEZ geltend zu machen.

d) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt.

5.2. Das KiEZ kann den Vertrag nach Beherbergungsbeginn kündigen, wenn der Gast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung.

5.3. Kündigt das KiEZ, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; das KiEZ muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt.

5.4. Im Falle einer Kündigung hat der Gast bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, bei Gruppen der Gruppenverantwortliche, die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.

6. Obliegenheiten und Kündigung des Gastes
6.1. Der Gast ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Der Gruppenleiter, Betreuer bzw. Klassenleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Gast haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden.

6.2. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des KiEZ nicht gestattet.

6.3. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.4. Bei Gruppenfahrten, insbesondere mit minderjährigen Teilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Beherbergungsteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend empfohlen, das vom KiEZ hierzu vorgesehene schriftliche Mängelprotokoll "Niederschrift einer Beanstandung" aufnehmen zu lassen.

6.5. Wird die Beherbergung infolge eines Beherbergungsmangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das KiEZ eine ihm vom Gast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom KiEZ verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird.

6.6. Der Gast hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag, bzw. den vom KiEZ erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Beherbergungsende innerhalb eines Monates nach der vertraglich vorgesehenen Abreise gegenüber dem jeweiligen KiEZ unter der im Angebot/der Buchungsbestätigung angegebenen Anschrift geltend zu machen. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Gast sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des KiEZ, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Beherbergungspreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) das KiEZ für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Das KiEZ haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

8. Verjährung
8.1. Ansprüche des Gastes gegenüber dem KiEZ, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Abreise. Schweben zwischen dem Gast und dem KiEZ, Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder das KiEZ die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Gerichtsstand, Sonstiges
9.1. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des jeweiligen KiEZ.

9.2. Das KiEZ weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gast die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
gem. § 34 Aus 5 Seite 2 einzuhalten hat.

 
Stand: 28.11.2003