| GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KINDER- UND JUGENDERHOLUNGSZENTREN IN SACHSEN-ANHALT |
| REISEVERTRAG |
Sehr geehrte Gäste,
nachfolgend "RV" abgekürzt. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem jeweiligen RV ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt dieses Vertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch. |
| 1. Abschluss des Reisevertrages
3. Zahlung
4.2. Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfall nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer, dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
4.3. Dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, dem RV nachzuweisen,
dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen
Kosten verpflichtet. 4.4. Der RV behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener,
dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen gegenüber konkret zu beziffernder
und zu belegender Kosten zu berechnen. 4.5. Der RV empfiehlt den Reiseteilnehmern dringend den Abschluss einer Reise-
Rücktrittskostenabsicherung von 5,00 € pro Person beim jeweiligen KiEZ!!! 5. Kündigung und Rücktritt durch den RV a) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter
gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende, bzw. Gruppenverantwortliche hat dieses
Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend
zu machen. d) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen
Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt. 5.2. Der RV kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der oder die Reiseteilnehmer die
Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung. 5.3. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den
Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen
Verwendung der Reiseleistung erlangt. 5.4. Im Falle einer Kündigung hat der Reiseteilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter, bei Gruppen der Gruppenverantwortliche, die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.
6.2. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von
Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des RV nicht gestattet. 6.3. Der Reiseteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reiseteilnehmer
obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. 6.4. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen
eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend
empfohlen, das vom RV hierzu vorgesehene schriftliche Mängelprotokoll "Niederschrift
einer Beanstandung" aufnehmen zu lassen. 6.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer
den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der RV eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird. 6.6. Der Reiseteilnehmer hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag,
bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach
Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber
dem jeweiligen RV unter der im Angebot/der Buchungsbestätigung angegebenen
Anschrift geltend zu machen. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen
Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Reiseteilnehmer sowie die
Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. 7. Haftung a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der RV für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. 8. Verjährung 9. Gerichtsstand, Sonstiges
|
| Stand: 28.11.2003 |
| GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KINDER- UND JUGENDERHOLUNGSZENTREN IN SACHSEN-ANHALT |
| BEHERBERGUNGSVERTRAG |
Sehr geehrte Gäste,
Nachfolgend "KiEZ" abgekürzt. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem jeweiligen KiEZ ein Beherbergungsvertrag zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch. |
| 1. Abschluss des Beherbergungsvertrages Vertragsabschluss mit Einzelpersonen: 1.2. Der Beherbergungsvertrag kommt mit den Teilnehmern, falls minderjährig zusätzlich mit dessen
gesetzlichen Vertretern, ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des jeweiligen
KiEZ zustande. 1.3. Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Gäste selbst einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues
Angebot des KiEZ vor, an das dieses 10 Tage gebunden ist und welches vom Gast durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Beherbergungsantritt angenommen werden
kann. Vertragsabschluss mit Gruppen: 1.6. Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. - nachstehend "der Gruppenverantwortliche" ist
Vertreter aller Gäste. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen KiEZ gegenüber den 1.7. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen
gegenüber dem jeweiligen KiEZ zustande. Änderungen oder Ergänzungen der
Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des KiEZ führen nur dann zum Vertragsabschluss,
wenn das jeweilige KiEZ diese geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt
(§ 150 S. 2 BGB). 1.8. Der Gruppenverantwortliche bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle
Verpflichtungen der einzelnen Gäste selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. 2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise 2.2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung
durch das KiEZ verbindlich. 2.3. Reisebüros, sonstige Vermittler und insbesondere die Gruppenverantwortlichen gegenüber
den Teilnehmern ihrer Gruppe sind nicht berechtigt, Zusicherungen über den Leistungsinhalt
oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Katalogausschreibung bzw. die
Buchungsbestätigung bzw. (bei Gruppen) das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen
oder dazu im Widerspruch stehen. 2.4. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Beherbergungsvertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom KiEZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind,
nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Beherbergung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das KiEZ ist verpflichtet, den Gast
über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird das KiEZ dem Beherbergungsteilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 3. Zahlung 3.2. Die gesamte Zahlung ist mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag vorzugsweise per
EC-Karte oder in bar fällig. 3.3. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Teilnehmer nur bei vom KiEZ
dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Ansprüchen zu. 3.4. Teil- und Abschlagszahlungen sind nur zulässig, soweit dies zwischen dem jeweiligen KiEZ
und dem Gast bzw. Gruppenverantwortlichen ausdrücklich vereinbart wurde. 3.5. Der Gruppenverantwortliche haftet persönlich für die Gesamtzahlung, soweit er diese Verpflichtung
gemäß Ziffer 1.8 übernommen hat. 3.6. Aufgrund des Umstands, dass das KiEZ keine Zahlungen vor Belegungsende fordert,
entfällt die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß den gesetzlichen 3.7. Umfasst die Leistung des KiEZ im Einzelfall auch den Transport von und zum KiEZ, wird die
gesamte Restzahlung mit Ankunft am Ausgangsort (Einstiegsort) des Gastes bzw. der Gruppe fällig. 4. Rücktritt durch den Kunden 4.2. Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfalls nichts anderes abweichend
vereinbart ist, stehen In jedem Fall des Rücktritts durch den Gast, dem KiEZ unter
4.3. Dem Gast, bzw. Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, dem KiEZ nachzuweisen, dass ihm
tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 4.4. Das KiEZ behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener,
dem Teilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen gegenüber konkret zu beziffernder und
zu belegender Kosten zu berechnen. 4.5. Das KiEZ empfiehlt den Gästen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung. 5. Kündigung und Rücktritt durch das KiEZ a) Das KiEZ ist verpflichtet, dem Gast oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber
die Absage der Beherbergung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Beherbergung
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt des KiEZ später als zwei Wochen vor Beherbergungsbeginn ist nicht zulässig. c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Beherbergung verlangen, wenn das KiEZ in der Lage ist, eine solche Beherbergung ohne
Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Der Gast, bzw. Gruppenverantwortliche
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Beherbergung gegenüber
dem KiEZ geltend zu machen. d) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen
Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt. 5.2. Das KiEZ kann den Vertrag nach Beherbergungsbeginn kündigen, wenn der Gast die
Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung. 5.3. Kündigt das KiEZ, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; das KiEZ muss sich
jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus
einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt. 5.4. Im Falle einer Kündigung hat der Gast bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, bei Gruppen
der Gruppenverantwortliche, die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung
zu organisieren. 6. Obliegenheiten und Kündigung des Gastes 6.2. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von
Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des KiEZ nicht gestattet. 6.3. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt. 6.4. Bei Gruppenfahrten, insbesondere mit minderjährigen Teilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen
eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Beherbergungsteilnehmers entfallen nur dann nicht,
wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend
empfohlen, das vom KiEZ hierzu vorgesehene schriftliche Mängelprotokoll "Niederschrift einer Beanstandung" aufnehmen zu lassen. 6.5. Wird die Beherbergung infolge eines Beherbergungsmangels erheblich beeinträchtigt, so kann
der Gast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn das KiEZ eine ihm vom Gast bestimmte angemessene Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder vom KiEZ verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. 6.6. Der Gast hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag,
bzw. den vom KiEZ erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach
Beherbergungsende innerhalb eines Monates nach der vertraglich vorgesehenen Abreise gegenüber
dem jeweiligen KiEZ unter der im Angebot/der Buchungsbestätigung angegebenen
Anschrift geltend zu machen. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen
Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Gast sowie die Vorschriften über
die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. 7. Haftung a) ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) das KiEZ für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. 7.2. Das KiEZ haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. 8. Verjährung 9. Gerichtsstand, Sonstiges 9.2. Das KiEZ weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gast die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes |
| Stand: 28.11.2003 |